Seiferts Kirschberg
Belegstelle bei Trebsen
Stand: ____________________
Gültig ab: ____________________
§ 1 Name und Zweck der Belegstelle
Die Belegstelle Seiferts Kirschberg bei Trebsen dient der kontrollierten Anpaarung unbegatteter Bienenköniginnen mit gezielt ausgewählten Drohnenvölkern.
Ziel der Belegstellenarbeit ist die Förderung einer planmäßigen, gesunden und nachhaltigen Bienenzucht sowie die Erhaltung und Weiterentwicklung geeigneter Zuchtlinien.
Die Belegstelle steht nach Maßgabe dieser Belegstellenordnung Züchterinnen und Züchtern sowie Imkerinnen und Imkern zur Beschickung mit geeigneten Begattungseinheiten zur Verfügung.
§ 2 Trägerschaft und Belegstellenleitung
Träger / verantwortliche Organisation:
Belegstellenleitung:
Stellvertretung:
Kontakt:
Die Belegstellenleitung ist für die Organisation und den ordnungsgemäßen Betrieb der Belegstelle verantwortlich.
Sie legt insbesondere die Beschickungstermine, zugelassenen Begattungseinheiten, Drohnenlinien und betrieblichen Abläufe fest.
Den Anweisungen der Belegstellenleitung oder der von ihr beauftragten Personen ist auf dem Gelände der Belegstelle Folge zu leisten.
§ 3 Züchterische Ausrichtung
Auf der Belegstelle werden ausgewählte Drohnenvölker aufgestellt, die den für die jeweilige Saison festgelegten züchterischen Anforderungen entsprechen.
Bienenrasse / Zuchtrichtung:
Drohnenlinie der aktuellen Saison:
Züchter / Herkunft der Drohnenvölker:
Die jeweils eingesetzte Drohnenlinie wird vor Beginn der Belegstellensaison bekannt gegeben und dokumentiert.
Auswahl, Aufstellung, Pflege und Kontrolle der Drohnenvölker erfolgen ausschließlich durch die Belegstellenleitung beziehungsweise durch von ihr beauftragte Personen.
Eingriffe in die Drohnenvölker durch Beschicker oder Besucher sind nicht gestattet.
§ 4 Schutz der Belegstelle
Für eine möglichst sichere Anpaarung ist der Schutz des Umfeldes der Belegstelle von besonderer Bedeutung.
Soweit für die Belegstelle ein behördlich anerkannter oder anderweitig festgelegter Schutzbereich besteht, gelten innerhalb dieses Bereichs die hierfür maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
Schutzbereich / Schutzradius:
Der Belegstellenleitung sollen bekannte Bienenvölker, neu aufgestellte Bienenstände, Bienenschwärme oder andere Umstände im Umfeld der Belegstelle mitgeteilt werden, sofern diese die Paarungssicherheit beeinträchtigen könnten.
§ 5 Belegstellensaison
Die Belegstelle wird während einer jährlich festgelegten Belegstellensaison betrieben.
Saisonbeginn: ____________________
Saisonende: ____________________
Anlieferung und Abholung von Begattungseinheiten erfolgen ausschließlich zu den bekannt gegebenen Beschickungsterminen oder nach vorheriger Vereinbarung mit der Belegstellenleitung.
Die Belegstellenleitung kann Termine insbesondere aufgrund der Witterung, des Zustands der Drohnenvölker oder aus organisatorischen Gründen ändern.
§ 6 Beschickungstermine
Für die jeweilige Saison werden feste Termine für die Anlieferung und Abholung bekannt gegeben.
Regulärer Anlieferungstag:
Anlieferungszeit:
Regulärer Abholungstag:
Abholungszeit:
Eine Anlieferung oder Abholung außerhalb dieser Zeiten ist nur nach vorheriger Zustimmung der Belegstellenleitung zulässig.
§ 7 Anmeldung
Die Beschickung der Belegstelle Seiferts Kirschberg bei Trebsen ist ausschließlich nach vorheriger digitaler Anmeldung möglich.
Die Anmeldung erfolgt über das von der Belegstellenleitung bereitgestellte digitale Anmeldeverfahren.
Anmeldungen per Telefon, Brief, E-Mail oder unmittelbar bei der Anlieferung werden nicht berücksichtigt.
Bei der digitalen Anmeldung sind insbesondere folgende Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln:
- Vor- und Nachname des Beschickers,
- Kontaktdaten,
- Anzahl der anzuliefernden Begattungseinheiten,
- gewünschter Beschickungstermin,
- Kennzeichnung beziehungsweise Nummerierung der Königinnen oder Begattungseinheiten,
- Herkunft beziehungsweise Zuchtlinie der Königinnen sowie
- gegebenenfalls Zuchtbuch- oder Abstammungsnummern.
Mit der digitalen Anmeldung erkennt der Beschicker die jeweils gültige Belegstellenordnung an.
Verbindlichkeit der Anmeldung
Die digitale Anmeldung allein begründet noch keinen Anspruch auf Annahme der Begattungseinheiten.
Die Anmeldung wird erst verbindlich, wenn:
- die digitale Anmeldung vollständig abgeschlossen wurde,
- die für die angemeldeten Begattungseinheiten fällige Belegstellengebühr vollständig bezahlt wurde und
- der Zahlungseingang beziehungsweise die erfolgreiche digitale Zahlung bestätigt ist.
Begattungseinheiten, für die keine abgeschlossene digitale Anmeldung oder kein vollständiger Zahlungseingang vorliegt, können nicht zur Beschickung angenommen werden.
Die Belegstellenleitung kann die Anzahl der Begattungseinheiten je Beschickungstermin begrenzen. Maßgeblich für die Vergabe verfügbarer Plätze ist die vollständig abgeschlossene und bezahlte Anmeldung.
§ 8 Anforderungen an die Begattungseinheiten
Es dürfen ausschließlich von der Belegstellenleitung zugelassene Begattungseinheiten aufgestellt werden.
Zugelassene Systeme:
Die Begattungseinheiten müssen:
- technisch einwandfrei sein,
- sicher und bienendicht verschlossen werden können,
- über eine ausreichende Belüftung verfügen,
- transportsicher sein,
- ausreichend mit Futter versorgt sein und
- eindeutig gekennzeichnet sein.
Jede Begattungseinheit ist dauerhaft mit dem Namen oder einem eindeutigen Kürzel des Beschickers sowie einer laufenden Nummer zu versehen.
Die Belegstellenleitung ist berechtigt, ungeeignete, beschädigte oder nicht eindeutig gekennzeichnete Einheiten von der Annahme auszuschließen.
§ 9 Absolute Drohnenfreiheit
Die Drohnenfreiheit der angelieferten Begattungseinheiten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Paarungssicherheit der Belegstelle.
Auf die Belegstelle dürfen daher ausschließlich vollständig drohnenfreie Begattungseinheiten gebracht werden.
In den Begattungseinheiten dürfen sich weder:
- adulte Drohnen noch
- Drohnenbrut
befinden.
Der Beschicker ist für die vollständige Drohnenfreiheit seiner Begattungseinheiten verantwortlich.
Die Belegstellenleitung ist berechtigt, die Einheiten bei der Anlieferung oder während ihres Aufenthaltes stichprobenartig zu kontrollieren.
Werden Drohnen oder Drohnenbrut festgestellt, kann die betreffende Einheit unverzüglich von der Belegstelle ausgeschlossen werden.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann der Beschicker für die laufende Saison oder dauerhaft von der Nutzung der Belegstelle ausgeschlossen werden.
§ 10 Gesundheitsanforderungen
Auf die Belegstelle dürfen ausschließlich gesunde Bienen verbracht werden.
Die angelieferten Bienen müssen aus Beständen stammen, bei denen keine anzeigepflichtigen Bienenseuchen oder sonstigen erkennbaren übertragbaren Erkrankungen vorliegen.
Es ist ein zum Zeitpunkt der Beschickung gültiges amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen.
Weitere Anforderungen:
Bei Anzeichen einer Erkrankung, eines außergewöhnlichen Parasitenbefalls oder eines sonstigen Gesundheitsrisikos ist die Belegstellenleitung berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die unverzügliche Entfernung der betreffenden Einheiten anzuordnen.
Die jeweils geltenden tiergesundheits- und bienenseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 11 Anlieferung und Aufstellung
Die Begattungseinheiten sind verschlossen und transportsicher anzuliefern.
Die Zuweisung der Aufstellungsplätze erfolgt ausschließlich durch die Belegstellenleitung oder die von ihr beauftragten Personen.
Ein eigenmächtiges Aufstellen oder Umstellen der Begattungseinheiten ist nicht zulässig.
Die Belegstellenleitung darf Begattungseinheiten umsetzen, wenn dies aus betrieblichen, züchterischen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist.
§ 12 Aufenthalt auf der Belegstelle
Während ihres Aufenthalts auf der Belegstelle sollen die Begattungseinheiten möglichst wenig gestört werden.
Das eigenmächtige Öffnen, Kontrollieren oder Bearbeiten der Einheiten während der Begattungszeit ist nur nach Absprache mit der Belegstellenleitung zulässig.
Fremde Begattungseinheiten dürfen nicht geöffnet, verändert oder umgesetzt werden.
Die vorgesehene Aufenthaltsdauer beträgt in der Regel:
________ Tage / Wochen
Abweichungen sind mit der Belegstellenleitung abzustimmen.
§ 13 Abholung
Die Begattungseinheiten sind zu den festgelegten Terminen abzuholen.
Bei der Abholung sind die Einheiten vor dem Abtransport bienendicht und transportsicher zu verschließen.
Kann ein vereinbarter Abholungstermin nicht eingehalten werden, ist die Belegstellenleitung rechtzeitig zu informieren.
Nicht fristgerecht abgeholte Einheiten können durch die Belegstellenleitung umgesetzt oder anderweitig gesichert werden.
§ 14 Belegstellenbuch und Dokumentation
Über die Beschickung und den Betrieb der Belegstelle soll eine nachvollziehbare Dokumentation geführt werden.
Erfasst werden können insbesondere:
- Name des Beschickers,
- Anzahl der angelieferten Königinnen,
- Kennzeichnung der Begattungseinheiten,
- Abstammung beziehungsweise Zuchtlinie der Königinnen,
- Anlieferungs- und Abholdatum,
- eingesetzte Drohnenlinie,
- besondere Vorkommnisse sowie
- gemeldete Begattungsergebnisse.
Die Beschicker werden gebeten, der Belegstellenleitung die Begattungsergebnisse nach der Abholung mitzuteilen.
Diese Rückmeldungen dienen der Bewertung der Belegstellensaison und der Weiterentwicklung der Zuchtarbeit.
§ 15 Belegstellengebühren
Für die Nutzung der Belegstelle Seiferts Kirschberg bei Trebsen wird eine Belegstellengebühr erhoben.
Gebühr je angelieferter Königin / Begattungseinheit:
________ €
Sonstige beziehungsweise ermäßigte Gebühren:
Die jeweils gültigen Gebühren werden vor Beginn der Belegstellensaison bekannt gegeben und im digitalen Anmeldeverfahren ausgewiesen.
Vorauszahlung
Die Belegstellengebühr ist grundsätzlich vor der Anlieferung vollständig zu entrichten.
Eine Beschickung der Belegstelle ohne vorherige vollständige Bezahlung ist nicht möglich.
Die Zahlung erfolgt über die im digitalen Anmeldeverfahren angebotenen beziehungsweise dort angegebenen Zahlungsmöglichkeiten.
Eine Barzahlung bei der Anlieferung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Erst nach vollständigem Zahlungseingang gilt die Anmeldung als verbindlich abgeschlossen und der entsprechende Belegstellenplatz als gebucht.
Nicht in Anspruch genommene Anmeldungen
Kann eine bereits angemeldete und bezahlte Beschickung durch den Beschicker nicht wahrgenommen werden, ist die Belegstellenleitung möglichst frühzeitig zu informieren.
Die Bedingungen für eine mögliche Erstattung oder Übertragung bereits entrichteter Belegstellengebühren werden von der Belegstellenleitung festgelegt und im Rahmen des digitalen Anmeldeverfahrens bekannt gegeben.
Fällt ein Beschickungstermin aus Gründen aus, die von der Belegstelle zu vertreten sind, entscheidet die Belegstellenleitung über einen Ersatztermin oder die Erstattung der bereits entrichteten Belegstellengebühr.en.
§ 16 Verhalten auf dem Belegstellengelände
Alle Nutzer und Besucher haben sich so zu verhalten, dass der Belegstellenbetrieb, die Bienenvölker, die Natur und andere Personen nicht beeinträchtigt werden.
Insbesondere ist es untersagt:
- fremde Begattungseinheiten zu öffnen,
- Begattungseinheiten eigenmächtig umzustellen,
- Bienen oder Drohnen freizusetzen,
- Veränderungen an den Drohnenvölkern vorzunehmen,
- Abfälle zurückzulassen,
- Einrichtungen oder Vegetation zu beschädigen sowie
- Zufahrten und Wege zu blockieren.
Das Betreten einzelner Bereiche kann durch die Belegstellenleitung eingeschränkt werden.
§ 17 Haftung und Begattungserfolg
Die Nutzung der Belegstelle erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Belegstelle kann insbesondere keine Gewähr dafür übernehmen, dass:
- eine Königin erfolgreich begattet wird,
- eine Königin vom Begattungsflug zurückkehrt,
- eine bestimmte Anzahl von Paarungen erfolgt oder
- trotz der getroffenen Maßnahmen ausschließlich die vorgesehenen Drohnen an der Paarung beteiligt sind.
Für Verluste oder Schäden durch Witterung, Wildtiere, Diebstahl, Vandalismus oder andere von der Belegstellenleitung nicht zu vertretende Ereignisse wird im gesetzlich zulässigen Umfang keine Haftung übernommen.
Eine Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleibt unberührt.
§ 18 Verstöße gegen die Belegstellenordnung
Die Einhaltung dieser Ordnung ist Voraussetzung für die Nutzung der Belegstelle Seiferts Kirschberg bei Trebsen.
Bei Verstößen kann die Belegstellenleitung insbesondere:
- die Annahme einer Begattungseinheit verweigern,
- die Entfernung einer bereits aufgestellten Einheit verlangen,
- die weitere Beschickung in der laufenden Saison untersagen oder
- bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen einen längerfristigen Ausschluss aussprechen.
Bei Verstößen gegen die Drohnenfreiheit oder bei einer möglichen Gefährdung der Bienengesundheit kann die Belegstellenleitung sofort handeln.
§ 19 Anerkennung der Belegstellenordnung
Mit der Anmeldung beziehungsweise spätestens mit der Anlieferung der Begattungseinheiten erkennt der Beschicker die jeweils gültige Fassung dieser Belegstellenordnung an.
Die Belegstellenleitung ist berechtigt, die Belegstellenordnung anzupassen, wenn gesetzliche, veterinärrechtliche, züchterische oder betriebliche Gründe dies erforderlich machen.
Änderungen werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Belegstellenordnung wurde am __________________ beschlossen und tritt am __________________ in Kraft.
Belegstelle Seiferts Kirschberg bei Trebsen
Träger / verantwortliche Organisation
Name: ____________________________________________
Vertreten durch: __________________________________
Unterschrift: _____________________________________
Belegstellenleitung
Name: ____________________________________________
Unterschrift: _____________________________________
Ort, Datum: ____________________________________